Massenmediale Kommunikation ist stets auf eine Infrastruktur angewiesen, die eine Vermittlungsfunktion zwischen Kommunikator und Rezipient einnimmt. Im Bereich klassischer Massenmedien hat dies insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Vorgaben geführt, die eine Einflussnahme bei der Vermittlung von Inhalten zumindest ab einer bestimmten Schwelle zu unterbinden suchen. Für den Rundfunk schlägt sich dies einfachgesetzlich etwa in „Must-Carry“-Verpflichtungen gegenüber Plattformbetreibern nieder. Doch nicht nur im Bereich der Verbreitung traditioneller Massenmedien, wie dem Grossovertrieb von Verlagserzeugnissen oder der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen, ist die Frage relevant, welcher Grad an Einflussnahme auf den Kommunikationsprozess vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Zielvorgaben des Art. 5 GG hinnehmbar ist. Zunehmend erfolgt die Verbreitung massenmedialer Inhalte (zumindest auch) online. Messbar wird dieser Bedeutungsgewinn durch die steigende Zahl von „Onlinern“ sowie deren Nutzungsgewohnheiten. Hier stellen sich ähnliche Fragen im Hinblick auf mögliche Einflusspotenziale. Eine zentrale Rolle spielen dabei Online-Plattformen, die einen starken Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit von Inhalten haben können: sei es, dass Anbieter bestimmte Inhalte vom Zugang zur Plattform gänzlich ausschließen, der Zugriff auf bestimmte Inhalte erschwert oder durch die Art der Gestaltung eine geringere Relevanz gegenüber anderen Inhalten suggeriert wird.