Die Social Bots klicken dann automatisiert auf „gefällt mir“, „retweeten“ oder schalten sich mit eigenen Beiträgen in Debatten ein, was das wahrgenommene Stimmungsklima anderer Nutzer nachhaltig verändern kann. So können etwa politische Meinungen verstärkt, Debatten in Tonart verändert oder sogar „Shitstorms“ erzeugt werden.
In der medialen und politischen Diskussion wird das Thema derzeit heiß diskutiert; Kennzeichnungspflichten oder sogar Verbote sind im Gespräch. Stephan Dreyer und Kevin Dankert zeigen in ihrem Beitrag, dass auch Social Bots als technische Vermittlungsform grundsätzlich verfassungsrechtlicher Schutz der Meinungsfreiheit zukommt, also schlichte Verbote verfassungsmäßig kaum zu rechtfertigen wären. Die Autoren weisen damit zugleich auf die Gefahr hin, die damit verbunden ist, wenn bestimmte technische Vermittlungsformen staatlich grundsätzlich untersagt würden.
Darüber hinaus relativieren sie den Einfluss von Social Bots auf den Meinungsbildungsprozess: Soziale Netzwerke seien nur ein Teil des Medienrepertoires, und deshalb sei der Staat jedenfalls derzeit nicht verfassungsrechtlich dazu aufgerufen, Social Bots zu regulieren. Weiter weisen sie aber darauf hin, dass der Staat selbst das Prinzip der Kommunikatorklarheit achten muss: Wenn z. B. die Regierung Social Bots einsetzen sollte, muss er diese unmissverständlich kennzeichnen. Im Ergebnis dürfte damit ein Einsatz für den Staat ausgeschlossen sein, weil Social Bots explizit in den Nutzungsbedingungen Sozialer Netzwerkdienste untersagt sind und sich das Täuschungspotenzial mit einer Kennzeichnung nicht entfalten kann.
Private können jedoch Social Bots grundsätzlich für wirtschaftliche und politische Zwecke einsetzen. Hier sehen die Autoren, dass dies bei wirtschaftlichem Einsatz wettbewerbsrechtlich „unlauter“ sein und deswegen abgemahnt werden kann. Im Übrigen bestehen bereits jetzt Kennzeichnungspflichten für Social Bot Profile: Diese sog. „Impressumspflichten“ gelten für Profile, die in Sozialen Netzwerkdiensten angelegt werden. Sie bestehen dann, wenn mittels dieser Profile über private Interessen hinaus kommuniziert wird, z. B. im Sinne einer politischen Agenda oder wirtschaftlicher Interessen.
Abschließend betonen die Autoren, dass es nicht nur auf den direkten Einfluss der Social Bots ankommt: Um die potenziell verzerrenden Einflüsse auf den Meinungsbildungsprozess nicht weiter zu verstärken, kommt es auch darauf an, dass bei journalistischer Berichterstattung und politischen Analysen besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird, damit das verfälschte Meinungsklima nicht „über den Tellerrand“ der Sozialen Netzwerkdienste hinaus Relevanz erhält.
Dankert, K,.; Dreyer, S. (2017): Social Bots – Grenzenloser Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess? In: Kommunikation und Recht, H. 2, S. 73, http://online.ruw.de/suche/kur/Soc-Bot--Grenzenlo-Einfl-auf-den-Meinungsbildungsp-3755c905de20a4189b92a529c38e82c8
http://www.br.de/puls/themen/netz/social-bots-gefakte-massenmeinung-100.html
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ndr_aktuell/NDRAktuell,sendung616438.html
Dankert, K.; Dreyer, S. (2017): Social Bots – Grenzenloser Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess? In: Kommunikation und Recht, Heft 2, S. 73-78.
Die Social Bots klicken dann automatisiert auf „gefällt mir“, „retweeten“ oder schalten sich mit eigenen Beiträgen in Debatten ein, was das wahrgenommene Stimmungsklima anderer Nutzer nachhaltig verändern kann. So können etwa politische Meinungen verstärkt, Debatten in Tonart verändert oder sogar „Shitstorms“ erzeugt werden.
In der medialen und politischen Diskussion wird das Thema derzeit heiß diskutiert; Kennzeichnungspflichten oder sogar Verbote sind im Gespräch. Stephan Dreyer und Kevin Dankert zeigen in ihrem Beitrag, dass auch Social Bots als technische Vermittlungsform grundsätzlich verfassungsrechtlicher Schutz der Meinungsfreiheit zukommt, also schlichte Verbote verfassungsmäßig kaum zu rechtfertigen wären. Die Autoren weisen damit zugleich auf die Gefahr hin, die damit verbunden ist, wenn bestimmte technische Vermittlungsformen staatlich grundsätzlich untersagt würden.
Darüber hinaus relativieren sie den Einfluss von Social Bots auf den Meinungsbildungsprozess: Soziale Netzwerke seien nur ein Teil des Medienrepertoires, und deshalb sei der Staat jedenfalls derzeit nicht verfassungsrechtlich dazu aufgerufen, Social Bots zu regulieren. Weiter weisen sie aber darauf hin, dass der Staat selbst das Prinzip der Kommunikatorklarheit achten muss: Wenn z. B. die Regierung Social Bots einsetzen sollte, muss er diese unmissverständlich kennzeichnen. Im Ergebnis dürfte damit ein Einsatz für den Staat ausgeschlossen sein, weil Social Bots explizit in den Nutzungsbedingungen Sozialer Netzwerkdienste untersagt sind und sich das Täuschungspotenzial mit einer Kennzeichnung nicht entfalten kann.
Private können jedoch Social Bots grundsätzlich für wirtschaftliche und politische Zwecke einsetzen. Hier sehen die Autoren, dass dies bei wirtschaftlichem Einsatz wettbewerbsrechtlich „unlauter“ sein und deswegen abgemahnt werden kann. Im Übrigen bestehen bereits jetzt Kennzeichnungspflichten für Social Bot Profile: Diese sog. „Impressumspflichten“ gelten für Profile, die in Sozialen Netzwerkdiensten angelegt werden. Sie bestehen dann, wenn mittels dieser Profile über private Interessen hinaus kommuniziert wird, z. B. im Sinne einer politischen Agenda oder wirtschaftlicher Interessen.
Abschließend betonen die Autoren, dass es nicht nur auf den direkten Einfluss der Social Bots ankommt: Um die potenziell verzerrenden Einflüsse auf den Meinungsbildungsprozess nicht weiter zu verstärken, kommt es auch darauf an, dass bei journalistischer Berichterstattung und politischen Analysen besondere Sorgfalt an den Tag gelegt wird, damit das verfälschte Meinungsklima nicht „über den Tellerrand“ der Sozialen Netzwerkdienste hinaus Relevanz erhält.
Dankert, K,.; Dreyer, S. (2017): Social Bots – Grenzenloser Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess? In: Kommunikation und Recht, H. 2, S. 73, http://online.ruw.de/suche/kur/Soc-Bot--Grenzenlo-Einfl-auf-den-Meinungsbildungsp-3755c905de20a4189b92a529c38e82c8
http://www.br.de/puls/themen/netz/social-bots-gefakte-massenmeinung-100.html
https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/ndr_aktuell/NDRAktuell,sendung616438.html
Dankert, K.; Dreyer, S. (2017): Social Bots – Grenzenloser Einfluss auf den Meinungsbildungsprozess? In: Kommunikation und Recht, Heft 2, S. 73-78.
2017