Der DSA richtet sich unter anderem gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Online-Plattformen. Er verpflichtet letztere dazu, Meldeverfahren nach Art. 16 DSA einzurichten, um es Dritten zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen durch die Plattformen anzustoßen. Private Einrichtungen können behördlich beantragen, dass ihnen der Status als vertrauenswürdige Hinweisgeber (trusted flagger) nach Art. 22 DSA zuerkannt wird, um mit ihren Meldungen von Plattformen vorrangig behandelt zu werden. Dies interpretierten zuletzt mehrere Autoren als verwaltungsrechtliche Beleihung. In seinem Aufsatz formuliert Dr. Tobias Mast eine Gegenansicht.
Zum (kostenpflichtigen) Aufsatz
Mast, Tobias (2025): Vertrauenswürdige Hinweisgeber sind keine Beliehenen! In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 6/2025, S. 365–371.