Ist Chatkontrolle ein probates Mittel zum Schutz von Kindern? Der Rat der Europäischen Union, das Parlament und die Kommission der Europäischen Union diskutieren seit Jahren über eine dauerhafte Regelung. Nun wurde eine Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle 1.0 in der zweiten Lesungsrunde des EU Parlaments gebilligt. Das bedeutet: Faktisch ist die im April 2026 ausgelaufene Chatkontrolle 1.0 wieder in Kraft. Plattformen dürfen Nachrichten anlasslos nach bereits bekannten Bildern und Videos zu sexuellem Kindesmissbrauch durchsuchen. Außerdem dürfen sie Texte analysieren, um Missbrauchsabsichten zu erkennen. Illegale Inhalte sollen entfernt und gemeldet werden. Ende-zu-Ende verschlüsselte Chats sowie Audiokommunikation sind davon ausgenommen.
Das Science Media Center Germany hat Experten gefragt, wie sie das parlamentarische Vorgehen und den Einsatz von Chatkontrolle bewerten. Nachfolgend das Statement von Dr. Stephan Dreyer, erstveröffentlicht am 9. Juli 2026 auf der Website des Science Media Centers, in dem er erläutert, warum er die beschleunigte Behandlung im Parlament für juristisch umstritten hält und warum Chatkontrolle datenschutzrechtlich einen erheblichen Eingriff bedeutet.
Bewertung des Dringlichkeitsverfahrens
„Formal bewegt sich das Vorgehen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU). In zweiter Lesung gilt der Ratsstandpunkt als angenommen, wenn das Parlament ihn nicht mit absoluter Mehrheit ablehnt. Die Art und Weise der Wiedereinführung des unveränderten Vorhabens muss aber mindestens für hochgezogene Augenbrauen bei den Parlamentariern sorgen. Es wurde in erster Lesung vom Parlament abgelehnt und nun unverändert, aber im Eilverfahren kurz vor der Sommerpause in zweiter Lesung wieder eingebracht. Üblich ist ein solches Vorgehen nicht.“
„Was bei dieser Eile leidet, ist vor allem die Verfahrensqualität. Checks and Balances könnten so entfallen. Dazu zählen etwa eine Stellungnahme der EU-Datenschutzaufsicht und wichtige Ausschussberatungen, Anhörungen sowie eine grundrechtliche Folgenabschätzung. Die EU-Datenschutzaufsicht hat im bisherigen Verfahren keinen Hehl daraus gemacht, dass sie die erneute Ausnahme von der ePrivacy-Richtlinie äußerst kritisch sieht.“
„Da heute keine absolute Mehrheit der Gegner zustande gekommen ist, müssen nun noch die Mitgliedstaaten im Europäischen Rat für das Vorhaben stimmen. Parallel und unabhängig von der Abstimmung heute laufen die Trilog-Verhandlungen zur CSA-Verordnung weiter, bei der es auch immer wieder um eine dauerhafte und verpflichtende ‚Chatkontrolle 2.0‘ geht.“
Folgen einer Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle
„Für die meisten Online-Nutzer:innen ändert sich im Alltag wenig Sichtbares. Die beschlossene Regelung, die bereits von 2021 bis April 2026 das freiwillige Scannen von Nachrichten durch die Plattformanbieter von der ePrivacy-Richtlinie ausnahm, betrifft unverschlüsselte Kommunikation wie E-Mail-Dienste, Direktnachrichten oder Dateien in Cloud-Speichern. Kommunikationsinhalte von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Diensten wie Signal bleiben unberührt.“
„Für die Endnutzer machen sich flächendeckende Scans der Nachrichteninhalte und gespeicherten Dateien faktisch nicht bemerkbar. Kritisch bleibt aber die Fehleranfälligkeit der eingesetzten Erkennungssysteme. Falsch-positive Treffer können dazu führen, dass etwa legale private Bilder im schlimmsten Fall bei Meldestellen landen.“
„Auch grundrechtlich ist die Entscheidung folgenreich. Denn sie erlaubt erneut ein anlassloses, automatisiertes Durchsuchen privater Inhalte durch die Plattformanbieter. Unabhängig davon, für wie gerechtfertigt und nötig man diesen Ansatz hält, stellt das systematische Durchleuchten von Nachrichten und Dateien stets einen Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation und das Recht auf Datenschutz dar.“
„Formen staatlich veranlasster Massenüberwachung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bislang aber nur unter engen Voraussetzungen akzeptiert. Dass privaten Anbietern bei der ‚Chatkontrolle 1.0‘ etwas gesetzlich erlaubt wird, was staatlichen Akteuren wohl nicht möglich wäre, erscheint insoweit problematisch.“
Rechtssicherheit durch Verlängerung der Chatkontrolle
„Für die Anbieter ist die Entscheidung tatsächlich relevant. Denn seit dem Auslaufen der Verordnung Anfang April scannen die meisten Plattformanbieter nach eigenen Angaben weiter – nunmehr ohne klare europarechtliche Ausnahmeregelung. Sie bewegen sich damit in einem datenschutzrechtlichen Graubereich, der erhebliche Haftungsrisiken für die Anbieter birgt. Die Anbieter wünschen sich hier eine verlässliche rechtliche Grundlage.“
„Die verpflichtende ‚Chatkontrolle 2.0‘ ist mit der Abstimmung heute keineswegs vom Tisch. Die CSA-Verordnung wird derzeit im Trilog verhandelt. Nach der Sommerpause wird es dort weitergehen.“
Sinnhaftigkeit von Chatkontrollen
„Wir wissen, dass durch das massenhafte Scannen von privater Kommunikation und Cloud-Speichern eine große Anzahl von Missbrauchsdarstellungen identifiziert werden kann. Um das entsprechende Material löschen und gegen die Straftäter vorgehen zu können, erscheint dieser Ansatz effektiv und sinnvoll. Er begegnet aus rechtlicher Sicht aber grundsätzlichen Verhältnismäßigkeitsbedenken, weil dafür das Durchleuchten privater Kommunikationsräume aller Bürgerinnen und Bürger nötig ist.“
„Guter Kinderschutz steht nicht automatisch über der Vertraulichkeit von Kommunikation. Hier sind umfassende Abwägungen der widerstreitenden Rechtspositionen durchzuführen. Ein milderes Mittel könnte sein, gezielte Aufdeckungsanordnungen bei konkreten Verdachtsmomenten zu erlassen, eindeutig identifizierbares, bekanntes Material zu löschen und die Ermittlungsbehörden in diesem Bereich besser auszustatten. Je zielgerichteter das Ermittlungsinstrument, desto eher scheinen Eingriffe in die Privatsphäre, in das Recht auf Datenschutz und die vertrauliche Kommunikation von Verdächtigen gerechtfertigt.“