Frankreichs Nationalversammlung hat am 26. Januar 2026 ein Verbot von Social Media für Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren auf den Weg gebracht. Nach Australien und Griechenland könnte Frankreich damit das dritte Land sein, in dem es eine Altersbeschränkung für Social Media gibt. Dafür muss das Gesetz jedoch im Senat beschlossen und vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geduldet werden. Denn: Rechtliche Anforderungen an Online-Plattformen unterliegen in der Europäischen Union dem Digital Services Act (DSA), weshalb die Auswirkungen von Entscheidungen einzelner EU-Nationen wiederum begrenzt sind.
Dr. Stephan Dreyer hält den französischen Ansatz für schwierig. Er und weitere Experten erläutern in ihren Statements für das Science Media Center (SMC) den begrenzten Handlungsspielraum einzelner EU-Länder bezüglich Verboten sozialer Netzwerke und welche Auswirkungen das Gesetz in Frankreich haben könnte.
Ausführliche Hintergrundinformationen finden sich auf der Website des Science Media Centers.
Statement von Stephan Dreyer
Gesetzesvorhaben in Frankreich
„Die französische Nationalversammlung hat gestern ein Gesetz beschlossen, welches nun noch durch die zweite Kammer muss. Dieses verpflichtet jedoch nicht die Plattformanbieter zur Umsetzung eines Verbots. Wegen des Anwendungsvorrangs des Digital Services Act (DSA) würde dies nicht anwendbar sein. Um den DSA zu umgehen, ist die französische gesetzliche Regelung stattdessen indirekter: Sie würde kurzerhand die geschlossenen und zukünftigen Verträge von zu jungen Nutzern mit den Plattformanbietern für nichtig erklären. Genau genommen handelt es sich damit um eine zivilrechtliche Klausel, kein medienordnungsrechtliches Verbot.“
„Für die Plattformanbieter würde aus dem französischen Gesetz ein hoher Anreiz erfolgen, das Alter der Nutzer zu überprüfen, da man ansonsten ohne eine vertragliche Grundlage Dienstleistungen erbringt und Daten verarbeitet. Das wollen die Plattformbetreiber aus vielerlei Gründen nicht, unter anderem aufgrund des Haftungsrisikos bei der Datenverarbeitung von zu jungen Personen. Also böte es sich an, Altersüberprüfungen vorzunehmen, um die Geltung der Verträge abzusichern. Ob diese ,Umgehung‘ nicht letztlich mit der Vollharmonisierung des DSA in Konflikt gerät, weil die Gesetzesfolge einer faktischen Pflicht nicht unähnlich ist, kann ich so nicht sagen. Das müsste der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären, wenn sich denn jemand beschweren will – und danach sieht es derzeit nicht aus.“
Bewertung des französischen Ansatzes
„Ich halte den französischen Ansatz für schwierig, weil die neue Vorgabe zu einer zwar mittelbaren, aber faktischen Altersprüfungspflicht für Plattformen führte. Eine unmittelbare Verpflichtung auf nationaler Ebene aber wäre europarechtlich durch den DSA blockiert. Vor diesem Hintergrund erscheint der Ansatz als mögliche Umgehung der europäischen Vollharmonisierung, das heißt des abschließend auf Ebene des Europarechts geregelten Rechtsrahmens für Online-Plattformen. Von Vollharmonisierung spricht man, wenn eine EU-Verordnung ihren Regelungsbereich abschließend auf EU-Ebene regelt. Nationale Bestimmungen im Anwendungsbereich einer solchen Verordnung und mit dem gleichen Regelungsziel wie die Verordnung sind dann nicht anwendbar.“
„Ich halte gesetzliche vorgegebene Altersgrenzen zu wichtigen Informations- und Kommunikationsplattformen, die zentrale und wichtige Funktionen im Medienalltag von Heranwachsenden einnehmen, für den falschen Weg. Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind diese Altersgrenzen rechtlich problematisch. In der Folge werden daneben flächendeckende Altersüberprüfungsverfahren Einzug erhalten, die auch alle Erwachsenen auf diesen Plattformen treffen. Gleichzeitig werden sich zu junge Menschen unter Umgehung der Vorgaben einen Zugang zu den Plattformen schaffen oder ihren Weg auf schlechter geschützte Angebote finden.“
„Außerdem können die Plattformanbieter in Zukunft auf Jugendschutzmaßnahmen großflächig verzichten, denn junge Menschen sind gesetzlich vorgeschrieben nicht mehr dort. Das, was Politik und Gesellschaft bei den großen Anbietern in den letzten zehn Jahren bereits an Schutzfunktionen und Awareness erreicht haben, wäre damit verloren. Sicherlich können die Plattformanbieter heute mehr für den Schutz junger Menschen tun. Wir haben hier seit 2024 mit dem DSA einen Rechtsrahmen, der die Anbieter zu einer altersangemessenen Gestaltung verpflichtet und der eine härtere Gangart gegenüber den Plattformen ermöglicht. Den Weg über die nachdrückliche Durchsetzung bestehenden Rechts verlieren wir mit generellen Altersgrenzen praktisch vollständig.“
Geltungsrahmen des französischen Gesetzes
„Der französische Gesetzentwurf regelt die altersabhängige Gültigkeit von Verträgen; bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt aber grundsätzlich das Recht des Sitzlandes des Diensteanbieters. Im Falle der großen Social-Media-Plattformen wäre das Irland. Der französische Ansatz würde also nur bei Diensteanbietern mit Sitz in Frankreich Geltung erlangen. Gleiches würde übrigens für medienordnungsrechtliche Bestimmungen gelten; auch bei an Plattformen gerichtete Verbote wäre eine französische Norm nur auf Anbieter mit Sitz in Frankreich anwendbar. Alle Anbieter aus dem EU-Ausland können sich auf das Herkunftslandprinzip berufen, das besagt, dass für einen Diensteanbieter nur das nationale Recht des Sitzlandes gilt. Entsprechendes würde übrigens auch bei einer deutschen Vorschrift gelten, sollte sie in Zukunft beschlossen werden.“
„Nationale gesetzliche Alleingänge führen mit Blick auf Anbieter, die ihre Dienste europaweit oder global anbieten, immer zu erhöhter Komplexität. Folgen die Anbieter einer nationalen Norm, müssen sie in der Regel über IP-Geolokalisierung ermitteln, für welche Nutzenden eine besondere nationale Bestimmung gilt. Für die betroffenen Personen müssen die Anbieter dann besondere Hürden, Maßnahmen oder Funktionen implementieren. Das ist aufwändig, fehleranfällig und hat genau das zur Folge, was der Europäische Rechtsrahmen verhindern will: die Fragmentierung der rechtlichen Vorgaben in Europa und in der Konsequenz kein einheitlicher digitaler Binnenmarkt in der EU.“
Nationale Regulierungen versus EU-Regelungen
„Der DSA regelt nicht, welche Inhalte unzulässig sind, sondern bestimmt die Verfahren und Pflichten, die anzuwenden sind, wenn rechtswidrige Inhalte auf Plattformen existieren. So ergibt sich die Rechtswidrigkeit von Inhalten in Deutschland etwa aus dem Strafrecht (StGB), aber zum Beispiel auch aus dem Jugendmedienschutzrecht (§§ 4, 5 JMStV).“
„Bei den Altersgrenzen für Social-Media-Plattformen ginge es jedoch nicht um gesetzliche Vorgaben zur Rechtswidrigkeit von bestimmten Inhalten, sondern um Zugangsbegrenzungen zu einer ganzen Dienstekategorie – ,Social Media Plattformen‘, ,Soziale Netzwerke‘ oder Ähnliches, eine Definition gibt es dort bislang nicht –unabhängig davon, ob auf diesen Plattformen rechtswidrige Inhalte vorgehalten werden oder nicht. Bei dieser Dienstekategorie handelt es sich um Dienste, die in den Anwendungsbereich des DSA fallen – ,Vermittlungsdienste‘ in der besonderen Form der ,Online-Plattformen‘. Jede nationale gesetzliche Jugendschutzvorgabe, die diese Dienste zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet, würde also den geltenden EU-Rechtsrahmen in Bezug auf diese Dienste abändern beziehungsweise verschärfen, würde damit vom Anwendungsvorrang ausgehebelt und wäre nicht anwendbar.“
„Letztlich kann es also anwendbare nationale Vorgaben zu Altersbeschränkungen nur in der Form geben, dass die Plattformanbieter nicht durch das nationale Recht verpflichtet werden, wie im Beispiel Griechenland, wo sich der Staat außerhalb des Einflussbereichs der Plattform um die Blockade für Jüngere kümmert. Wollte man dagegen die Plattformen zur Umsetzung verpflichten, müsste diese legislative Entscheidung auf Ebene der EU getroffen werden.“
Vorgaben, die bei einem Verbot berücksichtigt werden müssen
„Neben der Kompatibilität einer nationalen Vorschrift mit Europarecht müssen vor allem verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Dazu gehören das Grundgesetz, die Grundrechtecharta und die Europäische Menschenrechtskonvention. Bei allgemeinen Verboten kommt es dabei im Kern auf die Wahrung der Verhältnismäßigkeit an, das heißt: Eine Verbotsnorm muss einen legitimen Zweck verfolgen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und sie muss angemessen sein. Bis auf den legitimen Zweck sehe ich bei allen anderen Aspekten wesentliche Punkte, die vor dem Erlass einer Verbotsnorm eingehend zu prüfen wären. Diese tiefergehende Verhältnismäßigkeitsprüfung und grundrechtliche Folgenabschätzungen aber lassen die bisherigen politischen Debatten vermissen.“
Gesetzesvorhaben auf EU-Ebene
„Das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten haben jeweils in Erklärungen die Einführung einer Altersgrenze auf EU-Ebene gefordert. Die Kommission hält sich noch etwas bedeckt, aber auch Kommissionspräsidentin von der Leyen hat sich bereits positiv zu einer Altersgrenze geäußert. Auf EU-Ebene wird es absehbar um die Frage gehen, in welchem Rahmen eine solche Vorschrift eingeführt wird. Mit dem Plan für einen Digital Fairness Act steht hier ein möglicher Rechtsakt schon in den Startlöchern; vor Herbst 2026 ist aber mit einer konkreten EU-Norm eher nicht zu rechnen.“
Berichterstattung zu Gesetzesänderungen
„Teilweise wurde in der Berichterstattung zur Forderung in Frankreich auf eine ,Änderung‘ des DSA verwiesen, die nationale Altersgrenzen ermöglichen würde. Das ist nicht ganz korrekt, denn eine Änderung des DSA gab es nicht. Ich ahne, dass es um die Artikel-28-Leitlinien geht, in denen ein Satz der EU-Kommission von den Mitgliedstaaten als ,Erlaubnis‘ nationaler Regelungen gelesen wird (Punkt 37): ,Wenn das Unionsrecht oder das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ein Mindestalter für den Zugang zu bestimmten Produkten oder Diensten vorschreibt, die auf einer Online-Plattform angeboten und/oder in irgendeiner Weise dargeboten werden, einschließlich eigens definierter Kategorien von Online-Diensten sozialer Medien.‘.“
„Aus meiner Sicht war das eine Nebelkerze der Kommission, weil dort steht ,im Einklang mit dem Unionsrecht‘. Also ist auch der Anwendungsvorrang des DSA zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten wollen es aber so lesen, dass sie nationale Altersgrenzen für ganze Dienstleistungstypen erlassen können – auf Basis einer im Übrigen rechtlich unverbindlichen Leitlinie. Dummerweise hält sich die EU-Kommission derzeit sehr zurück, was die Frage des Anwendungsvorrangs angeht. Für die Einheit der Rechtsordnung ist das nicht gut, für die Harmonisierung des digitalen Binnenmarktes auch nicht. Und Kinderrechte im Digitalen hatten wir ja auch schon beim SMC-Briefing im letzten Sommer angesprochen.“
Griechenland
„Griechenland hat übrigens seit Oktober einen gesetzlichen Rahmen, der ebenfalls ohne eine DSA-problematische Verpflichtung der Plattformanbieter auskommt: Dort müssen Smartphones und Tablets mit einer App des griechischen Staates ausgestattet sein, die nach Altershinterlegung einen Zugangsfilter zu sozialen Medien für unter 15-Jährige aktiviert – mit Zustimmung der Eltern ab 13 Jahren. Das ist rechtlich gesehen smart(er).“
Dänemark
„Von Dänemark habe ich zuletzt nichts mehr gehört. Zum Jahreswechsel kamen da noch juristische Hinweise, dass eine nationale Altersgrenze für bestimmte Medientypen gar kein Problem wäre. Das klang aber aus meiner Sicht noch nicht zu Ende gedacht.“
Großbritannien
„Auch in Großbritannien soll es eine Altersgrenze geben, die sich an die Plattformanbieter richtet. Das ist mit Blick auf den DSA kein Problem, da Großbritannien nicht mehr in der EU ist. Großbritannien ist also grundsätzlich nicht durch das EU-Recht in der politischen Entscheidung gehindert, bestimmte Dienste mit einer Altersgrenze zu versehen. Aber auch dort gelten natürlich die Menschenrechte, die Kinderrechte und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Starmer-Regierung ist bislang zurückhaltend, was die Umsetzung des Parlamentsauftrags angeht, und hat sich noch Bedenkzeit ausbedungen.“