Meta plant, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern und sich damit möglicherweise weitreichende Nutzungsrechte an journalistischen Inhalten zu sichern. Für Medienunternehmen stellt sich dadurch die Frage, ob ihre Inhalte künftig auch ohne gesonderte Zustimmung automatisiert erfasst und für KI-Anwendungen verwendet werden dürfen.
Prof. Dr. Matthias C. Kettemann erläutert in seinem Statement für das Science Media Center, welche urheberrechtlichen und regulatorischen Fragen die geplanten Änderungen aufwerfen. Er weist darauf hin, dass die systematische Erfassung und Auswertung journalistischer Inhalte urheberrechtlichen Grenzen unterliegt und weitreichende Nutzungsrechte nicht ohne Weiteres über geänderte AGB eingeräumt werden können. Zudem sieht er die Gefahr, dass Meta seine marktmächtige Stellung nutzt, um Medienunternehmen unangemessene Bedingungen aufzuerlegen.
Aus dem Statement
„Das Verlinken von Artikeln und die Anzeige einer kurzen Linkvorschau sind unproblematisch. Das systematische Crawlen, Speichern und Auswerten ganzer Verlagsangebote ist dagegen eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung, für die Meta eine Lizenz oder eine gesetzliche Schranke braucht. Die Text-und-Data-Mining-Schranke (TDM-Schranke, § 44b UrhG, Art. 4 DSM-Richtlinie) greift nicht, wenn Verlage einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben, und das haben viele getan.“
„Wer den Zugang zu Facebook und Instagram davon abhängig macht, dass Unternehmen unentgeltlich weitreichende Nutzungsrechte an ihrem gesamten Webangebot abtreten, verlangt eine Gegenleistung, die in keinem Verhältnis zur Plattformleistung steht. Zumal schon das Teilen eines Links durch einen nicht mit Verlag oder Zeitung in Verbindung stehenden User – dem Text der geänderten AGB zufolge – ausreicht. Das ist der klassische Fall eines Koppelungs- und Ausbeutungsmissbrauchs.“
Das vollständige Statement von Matthias C. Kettemann ist auf der Website des Science Media Centers zu finden.