Die Medienjuristen Sünje Andresen und Dr. Stephan Dreyer kommentieren den im November 2023 vom Bundesministerium für Justiz (BJM) vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches).
Ihr Fazit: Der Vorstoß des BMJ, die kritisierte Verschärfung des Strafrechts in diesem Bereich rückgängig zu machen, ist zu begrüßen. Es ist unbestritten, dass die Bekämpfung von Kinderpornografie und dem sexuellen Missbrauch eine bedeutende Aufgabe des Gesetzgebers und der Strafverfolgung darstellt. Um seinen Schutzpflichten mit Blick auf die Umsetzung der Kinderrechte gerecht zu werden, sollte der Gesetzgeber die Reform zum Anlass nehmen und weitere Änderungen im Sexualstrafrecht umsetzen.
Hier erscheint es geboten, auch den § 184c StGB in den Blick zu nehmen und zu reformieren: Dass auch Jugendliche vom Wortlaut des Tatbestands erfasst werden, die im Rahmen ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung einvernehmlich mit anderen Jugendlichen Sexting betreiben, erscheint mit Blick auf die ihnen zustehenden Kinderrechte als derzeitige Verletzung. Hier ist es wichtig, dass der § 184c so klar formuliert ist, dass Jugendliche, die einvernehmlich sexten, nicht kriminalisiert werden.