In einem Beitrag für die Juristenzeitung nimmt Tobias Mast die aktuelle Russmedia-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Anlass dafür, Prämissen eines grundrechtsschonenden Verhältnisses der EU-Rechtsakte des Digitalen Binnenmarktes untereinander zu bestimmen.
Mast, Tobias (2026): Verantwortung im Plattformviereck. Rechtsausgleich zwischen Äußernden, Internetdienstbetreibern, Betroffenen und Rezipienten – zugleich Besprechung von EuGH, Urteil v. 2.12.2025 – C-492/23, Russmedia. In JuristenZeitung (JZ), Jahrgang 81 (2026) / Heft 5, S. 182-191, publiziert am 02.03.2026, https://doi.org/10.1628/jz-2026-0069
Eine englischsprachige, aktualisierte und überarbeite Fassung erscheint als „Arbeitspapier des Hans-Bredow-Instituts“.
Abstract des Aufsatzes
Der EuGH schreibt der Datenschutz-Grundverordnung absoluten Vorrang vor der E-Commerce-Richtlinie zu. Er entnimmt ersterer drei Pflichten eines Online-Marktplatzes: sämtliche Inserate vor Veröffentlichung auf sensible Daten zu untersuchen, falls solche sensiblen Daten enthalten sind, die Identität des Inserierenden zu überprüfen, und Weiterverbreitungen der veröffentlichten Inhalte durch Dritte so weit wie möglich zu verhindern.
Die Entscheidung überzeugt weder argumentativ noch im Ergebnis und läuft aufgrund ihrer überschießenden Tendenz Gefahr, Grundpfeiler des Internetrechts einzureißen.