Vertrauenswürdige Hinweisgeber sind keine Beliehenen!

Der DSA richtet sich unter anderem gegen die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Online-Plattformen. Er verpflichtet letztere dazu, Meldeverfahren nach Art. 16 DSA einzurichten, um es Dritten zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen durch die Plattformen anzustoßen. Private Einrichtungen können behördlich beantragen, dass ihnen der Status als vertrauenswürdige Hinweisgeber (trusted flagger) nach Art. 22 DSA zuerkannt wird, um mit ihren Meldungen von Plattformen vorrangig behandelt zu werden. Dies interpretierten zuletzt mehrere Autoren als verwaltungsrechtliche Beleihung. In seinem Aufsatz formuliert Dr. Tobias Mast eine Gegenansicht.

Cover der Ausgabe 6/2025 der Neuen Zeitung für Verwaltungsrecht.

Zum (kostenpflichtigen) Aufsatz

Mast, Tobias (2025): Vertrauenswürdige Hinweisgeber sind keine Beliehenen! In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 6/2025, S. 365–371.

Überblick

Autoren

Erscheinungsdatum

17.03.2025

Art der Publikation

  • sonstige Publikation

Forschungsprogramm:

FP 2 Regelungsstrukturen und Regelbildung in digitalen Kommunikationsräumen

Beteiligte Personen:

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