Vom „Vater“ zum „Rabenvater“ des Rundfunks: Wie die Presse über Hans Bredow im Rundfunkprozess 1934/35 berichtete

Eine Recherche in den digitalen Beständen des deutschen Zeitungsportals zeigt, wie schnell sich das Bild von Hans Bredow vom „Vater“ zum „Rabenvater“ des Rundfunks im Rundfunkprozess, der 1934/35 gegen ihn geführt wurde, wandelte.

Ein Beitrag von Clara Schütze und Hans-Ulrich Wagner

Hans Bredow – der Namensgeber des Leibniz-Instituts für Medienforschung – tritt am 30. Januar 1933 mit der Machtübernahme der Nationalsozialisten als Reichs-Rundfunk-Kommissar zurück. Zu diesem Zeitpunkt würdigen viele Zeitungen seine Leistungen als „Vater des Rundfunks“. Nur wenige Monate später wird er verhaftet und sitzt 1934/35 zusammen mit ehemaligen Intendanten und Direktoren im sogenannten „Großen Rundfunkprozess“ auf der Anklagebank. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen Korruption und Begünstigung vor. Die neuen nationalsozialistischen Machthaber wollen ihr Vorgehen gegen die früheren leitenden Mitarbeiter des Weimarer „Systemrundfunk“ legitimieren – für sie ist Hans Bredow schon jetzt ein „Rabenvater“ des Rundfunks. Eine Spurensuche in den digitalen Beständen des deutschen Zeitungsportals erlaubt Einblicke in die Berichterstattung über die Rundfunkpolitik der frühen NS-Diktatur.

In den im deutschen Zeitungsportal digitalisierten Pressebeständen aus ganz Deutschland wurden rund 120 relevante Artikel (aus über 3.000 Suchergebnissen) zu Hans Bredow ausgewertet. Sie bilden zwar nur einen kleinen Teil der damals erscheinenden Zeitungen ab, erlauben aber dennoch einen Einblick in die Berichterstattung der Zeit. Obwohl die Presse in der frühen NS-Zeit aufgrund ihrer dezentralisierten Organisationsstruktur nicht im selben Maße „gleichgeschaltet“ werden konnte wie etwa der Rundfunk, war das im März 1933 gegründete Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda dennoch von Anfang an bemüht, auch dort die Politik der nationalsozialistischen Regierung durchzusetzen und zu verbreiten. Dazu gehörten neue Voraussetzungen für die Berufszulassung als Journalist oder Verleger (Oktober 1933) und eine verstärkte Beschränkung und Kontrolle der zugänglichen Recherchequellen durch Erlasse und Anweisungen (ab Mai 1933), die es oppositionellen Stimmen zunehmend erschwerten, veröffentlicht zu werden.

In der Berichterstattung über den ehemaligen Staatssekretär Hans Bredow zeichnen sich vier verschiedene Phasen ab – von seinem Rücktritt über den Skandal, der zu seiner Verhaftung führte, zum propagandafreundlich inszenierten Beginn des Rundfunkprozesses, welcher schließlich einen weit weniger fulminanten Ausklang fand.

Rücktritt als Statement?

Der geschichtliche Einschnitt, den die Machtübernahme der Nationalsozialisten im Januar 1933 darstellte, wirkte sich auch auf den Lebenslauf Hans Bredows aus, der zum Ende des Monats von seinem einflussreichen Amt zurücktrat. Mehrere Zeitungen griffen diese Nachricht auf und äußerten sich überwiegend wertschätzend. Durch sein Ausscheiden „verliert der deutsche Rundfunk eine Persönlichkeit, die die Ausgestaltung des Rundfunkwesen in Deutschland und der ganzen Welt entscheidend beeinflusst hat“, schreibt beispielsweise der Stadtanzeiger für Castrop-Rauxel (13.2.1933) und verweist damit auf Bredows lange Karriere im Aufbau des deutschen (Rund-)Funksystems. Überwiegend werden „persönliche Gründe“ für seinen Rücktritt zitiert, doch die Buersche Volkzeitung (10.2.1933) deutet diesen Schritt auch als „eine Demonstration Bredows gegen eine politische Instrumentalisierung des Rundfunks“. Er habe sich „immer bemüht, die Personalpolitik und Programmgestaltung nicht in die Abhängigkeit bestimmter Parteien oder Weltanschauungen geraten zu lassen“ und habe durch seinen Rücktritt gezeigt, dass er „nicht gewillt ist, mit den Nationalsozialisten intim zusammenzuarbeiten“. Darin wird sowohl eine Wertschätzung für die Bemühungen Bredows deutlich als auch eine Abneigung gegen Versuche der NS-Funktionäre, den Rundfunk nach ihren eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Im Kreuzfeuer der Korruptionsvorwürfe

Wenige Monate später im August 1933 landen zahllose empörte Berichte von angeblicher Korruption und Veruntreuung durch die ehemaligen Rundfunkleiter auf den Titelseiten und die Einschätzungen klingen deutlich anders: Von einem „Korruptionssumpf“ (u. a. Hamburger Tageblatt, 2.8.1933) ist die Rede, von „skandalösem Missbrauch“ (Langenberger Zeitung, 4.8.1933) und „verschwenderischer Misswirtschaft“ (Buersche Zeitung, 4.8.1933). Hans Bredow tritt häufig neben anderen Kollegen auf, denen als „hundsgemeine Schieber und Betrüger am deutschen Volk“ (Biberacher Zeitung, 21.8.1933) Ähnliches vorgeworfen wird. Sie sollen sich u. a. gegenseitig horrende Gehälter genehmigt, befreundete Künstler bevorzugt und persönliche Ausgaben aus Rundfunkmitteln finanziert haben, alle wären sie eine „Gemeinschaft von Gaunern zur krassen, egoistischen Ausbeutung der Hörergebühren für ihre größenwahnsinnigen Luxusbedürfnisse“, so die Biberacher Zeitung.

Vielfach wird Bredow in dieser Veröffentlichungswelle aber auch persönlich angegriffen, wenn etwa das Tageblatt Aufwärts! (5.8.1933) schreibt, er habe „in unverantwortlichem Eigennutz seine unter dem marxistischen Regime aufgebaute Machtstellung zu einer Geldmacherei mißbraucht“. Immer wieder greifen die Artikel dabei auf seine schon zu dieser Zeit geläufige Bezeichnung als „Vater des Rundfunks“ zurück und nehmen sie zum Aufhänger für höhnische Kommentare, wie dass hier das „Kind für den Vater verdienen musste“ (Buersche Zeitung, 4.8.1933) und sich der „Vater“ an den Leistungen des „Kindes“ bereicherte (Langenberger Zeitung, 4.8.1933).

Die Veröffentlichungen fügen sich passend ein in die Gleichschaltungs- und „Säuberungs“-Aktionen des neuen Ministers für Volksaufklärung und Propaganda, Joseph Goebbels, der mit der Absicht, „rücksichtslos aufzuräumen, daß nicht einmal der Geruch in den Funkhäusern zurückbleibt“, zitiert wird (Hamburger Tageblatt, 2.8.1933). In Zitaten wie diesem wird bereits die deutliche Verschärfung des Tonfalls deutlich, die in allen untersuchten Artikeln dieser zweiten Phase zu finden ist. An entsprechenden Aussagen beteiligen sich auch Redaktionen, die sich zum Zeitpunkt des Rücktritts noch wertschätzend zu Bredow geäußert hatten (z. B. die Bergedorfer Zeitung, Buersche Zeitung). Bredow selbst protestiert gegen diese Behandlung und verlangt die Freilassung seiner verhafteten Rundfunkkollegen – oder andernfalls die eigene Verhaftung. Diese Forderung erscheint unter der Überschrift „Bredow will auch ins Konzentrationslager“ in mehreren Kurzberichten (u.a. Deutsche Reichzeitung, 9.8.1933). Auch seine tatsächliche Verhaftung Ende Oktober 1933 findet Erwähnung, dabei benennen ihn einige Berichte als den „Hauptverantwortlichen in der Rundfunkaffäre“ (Bergedorfer Zeitung, 25.10.1933).

Groß inszenierter Prozessbeginn

Obwohl sein Name im darauffolgenden Jahr nur wenig in der analysierten Presse auftaucht, scheint das Interesse an der vermeintlichen Korruption nicht abgerissen zu sein. Denn als am 5. November 1934 der „große Rundfunkstrafprozess“ gegen Bredow und seine Kollegen (u. a. den ehemaligen Geschäftsführer der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft, Kurt Magnus, und den vormaligen Intendanten der Berliner Funk-Stunde, Hans Flesch) beginnt, ist die öffentliche Aufmerksamkeit groß: Nicht nur herrscht „starker Publikumsandrang“ im Sitzungssaal, es werden vor Ort auch Mikrofone installiert und Teile der Verhandlung auf Schallplatten aufgenommen. Dazu ist angedacht, einen Zusammenschnitt ebendieser Aufzeichnungen im Radio zu senden – zu Propagandazwecken, wie das in Frankreich erscheinende Pariser Tageblatt (14.12.1934) spekuliert.

Dementsprechend detailliert ist vielfach die Berichterstattung von den ersten Prozesstagen, wenn sie es auch selten auf die Titelseiten schafft. Der tatsächliche Inhalt der Verhandlungen bietet allerdings weniger Material für Sensationsberichterstattung als vielleicht zuerst angenommen. Die Prozessthemen drehen sich vor allem um wirtschaftliche und organisatorische Aspekte der Rundfunkanstalten, politische Diskussionen scheinen weniger eine Rolle zu spielen oder wurden teils von der Staatsanwaltschaft explizit ausgeschlossen (Kölnische Zeitung, 19.1.1935). Bredow und seine Verteidigung betonen und rechtfertigen Bredows Leistungen beim Aufbau des Rundfunks. Darüber hinaus tritt er weiterhin für die politische Neutralität des Rundfunks ein: „Meine Tätigkeit ist gerade in der jetzigen schwierigen Zeit nur möglich, wenn ich völlig unabhängig von jeder politischen Parteiorganisation arbeiten kann“ (Kölnische Zeitung, 19.1.1935).

Die Bewertung der Person Bredow fällt unterschiedlich aus: Einige Publikationen unterstellen ihm, „in die eigene Tasche gewirtschaftet zu haben, da [ihm] der persönliche Vorteil wichtiger war als die pflichtgetreue Verwaltung des Amtes“ (Der Führer, 3.11.1934); andere wiederum werfen die Frage auf, wie jemand so Verdientes bloß in die ihm zur Last gelegten Geschäfte verwickelt gewesen sein kann (Sächsische Volkszeitung, 7.11.1934).

Mitte Dezember 1934 mischt sich der Reichssendeleiter Eugen Hadamovsky ein und veröffentlicht unter der Überschrift „Ich klage das System an!“ einen Artikel, der in vielen Zeitungen abgedruckt wird (u. a. Langenberger Zeitung, 12.12. 1934). In einem deutlich aggressiven und propagandistischen Ton klagt er darin titelgemäß das „System Bredow“ an, das System „der politischen Verlotterung und Pfründenwirtschaft, der jüdischen Versippung und des Kulturbolschewismus, der Profitjägerei und Dividendengesinnung, der Sabotage an der nationalsozialistischen Erhebung“. Die „Rabenväter des Rundfunks“, zu denen Hadamovsky Bredow ebenso wie Flesch und Magnus zählt, hätten „den Rundfunk in Deutschland auf ein Jahrzehnt ruiniert“. Wieder wird dieses Verhalten aus dem Exil heraus durch das Pariser Tageblatt (14.12.1934) kommentiert; es sieht in Hadamovskys Artikel einen Versuch, angesichts der „Pleite des Rundfunkprozesses“ die bislang gescheiterte Propagandafunktion des Schauprozesses doch noch herzustellen, indem durch Beeinflussung der öffentlichen Meinung Druck auf das Gericht ausgeübt würde.

Ein überraschend ruhiger Ausklang

Trotzdem ebbt das öffentliche Interesse am noch laufenden Prozess in den folgenden Monaten ab, die Mikrofone werden wieder abmontiert und nach jetzigem Kenntnisstand wurden die Tonaufnahmen nie, wie ursprünglich angedacht, als Zusammenschnitt gesendet. Ebenso findet sich deutlich weniger Berichterstattung in dieser vierten Phase ab Frühjahr 1935, hin und wieder werden allerdings kürzere Updates zu Meilensteinen gedruckt, wie etwa dem Strafantrag durch die Staatsanwaltschaft. Ende April erscheint ein Artikel von NSDAP-Mitglied und Rundfunkkommentator Heinz von Fehrentheil, in dem er moniert, dass der Prozess zu sehr nach der alten „volksfernen, liberalistischen Gesetzgebung“ statt nach nationalsozialistischem Recht verlaufe. Der Artikel wirft Bredow die Sabotage der Nationalen im Rundfunk vor, wohinter er allerdings mehr ökonomische als politische Motive sieht (u. a. Unterschwäbische Tagespost, 25.4.1935).

Mitte Juni 1935 werden die Urteile veröffentlicht: Hans Bredow wird zu sechs Monaten Haft und insgesamt 5.000 Reichsmark Geldstrafe wegen „öffentlicher Untreue, begangen in vier Fällen, sowie Beihilfe zum Parteiverrat“ verurteilt. Die gesamte Strafe gilt durch die Untersuchungshaft als abgegolten.

Laut der Berichterstattung würdigt der zuständige Staatsanwalt die Leistungen Bredows noch einmal explizit, kritisiert aber sein positives Verhältnis zu Hans Flesch, der jüdische Wurzeln hatte. Bredow hätte wissen müssen, dass „er es bei Flesch mit einer Persönlichkeit zu tun hatte, die die besten Anlagen zum Hochstapler besaß“ (u. a. Hallische Nachrichten, 25.4.1935). Darüber hinaus widmet die Kölnische Zeitung (14.6.1935) einen Absatz dem erklärten Ziel, die von der ausländischen Presse geäußert Ansicht zu widerlegen, „daß hier politisch mißliebigen Personen um ein Nichts der Prozeß gemacht werden sollte, lediglich aus politischen Gründen“. Diese Aussagen lassen auf entsprechende Berichte in ausländischen Publikationen zum Rundfunkprozess schließen, welche allerdings nicht über die genutzten Quellen zugänglich waren.

In der folgenden Zeit wird es still in der Presse um die Person Hans Bredow. Nur noch gelegentlich wird sein Name angeführt, beispielsweise um den alten „Rundfunk des Korruptionssystems der Magnus, Bredow, Flesch und Genossen“ mit den Grundsätzen des neuen nationalsozialistischen Rundfunksystems zu kontrastieren (Hakenkreuzbanner, 17.12.1935). Doch auch solche sekundären Bezugnahmen auf den „alten“ Rundfunk verschwinden in den folgenden Jahren. Über die teilweise Aufhebung des ergangenen Urteils in einem Revisionsverfahren vor dem Leipziger Reichsgericht im Frühling 1937 wird nur vereinzelt berichtet (Nationale Rundschau, 1.3.1937).

Zwischen 1938 und 1944 findet sich in den digitalen Beständen des deutschen Zeitungsportals keine Berichterstattung mehr zu Hans Bredow. Der erste Beleg nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft stammt vom 22. Mai 1945. In Wiesbaden, wohin sich Hans Bredow zurückgezogen hatte, regelt die US-amerikanische Militärregierung den Neuaufbau: Hans Bredow wird, so die Meldung, zum Regierungspräsidenten von Wiesbaden ernannt (Eibenstocker Tageblatt, 22.5.1945). Der inzwischen 66-Jährige übernimmt für kurze Zeit politische Verantwortung; vor allem aber steht er dem demokratischen Neuaufbau des Rundfunks beratend zur Seite und wird als „Vater des Rundfunks“ gefeiert.

Von „irgendwas mit Medien“ zu „irgendwas mit Computern“

Ohne Informatik geht es auch in der Medienforschung nicht mehr, denn jeden Tag entstehen bei der Mediennutzung riesige Mengen an Datenspuren, die wir untersuchen wollen. Die Computational Social Science sind daher heute ein wichtiger Bestandteil im Methodenmix des HBI.

Ein Beitrag von Gregor Wiedemann

Fragt man Jugendliche nach ihren Berufswünschen, hört man nicht selten ein vages „Irgendwas mit Medien“. Vielleicht käme da eine Wissenschaftskarriere am HBI in Frage? Wer jedoch einen Blick in die HBI-Stellenausschreibungen der letzten Jahre wirft, stößt immer öfter auf Begriffe wie Social Network Analysis, Command Line Interface, Cloud Computing oder Natural Language Processing.

Der wilde Denglisch-Mix in den Auflistungen der Anforderungen an neue Bewerber*innen spiegelt anschaulich die Erweiterung der klassischen Medien- und Kommunikationsforschung hin zu einer Computational Social Science (CSS) wider. Mit der Digitalisierung unserer Kommunikation, die heute vor allem über das Internet und mobile Geräte stattfindet, entstehen täglich enorme Mengen digitaler Datenspuren. Wer diese Spuren analysieren will, um gesellschaftliche Entwicklungen zu verstehen, muss sich nicht nur mit klassischen Methoden der Sozialforschung auskennen, sondern auch mit Programmiersprachen, Datenbanken und statistischen Modellen.

Oder anders ausgedrückt: Kommunikationsforschung ist inzwischen auch Big-Data-Forschung. Der Hochleistungscomputer und die Cloud-basierte Datenbank werden zum unverzichtbaren Werkzeug, um die Muster in der Interaktion von Millionen smarter Geräte zu entdecken, welche die typischen Nutzungsweisen, inhaltlichen Interessen und sozialen Netzwerke ihrer menschlichen Bediener preisgeben.

„Irgendwas mit Medien“ bedeutet daher heute immer öfter auch „irgendwas mit Computern“.

Die Informatik als neben der Kommunikations- und Rechtswissenschaft dritte disziplinäre Säule des HBI erhält ihr Fundament im Jahr 2016 mit der Einrichtung des Postdoc-Netzwerks „Algorithmed Public Spheres“. Unter der Leitung von Cornelius Puschmann entsteht ein Forum für Nachwuchswissenschaftler*innen, die sich mutig in die Tiefen der digitalen Datenfluten stürzen, um die brennenden kommunikationswissenschaftlichen Fragen unserer Zeit zu beantworten.

Als Cornelius Puschmann 2019 zum Professor an die Universität Bremen berufen wird, richtet das HBI mit dem Media Research Methods Lab ein neues Forschungsprogramm ein, dass sich fortan der Etablierung der CSS am Institut widmen soll. Unter der Leitung von Gregor Wiedemann forschen seitdem Sozialwissenschaftler*innen Seite an Seite mit Informatiker*innen daran, wie sich Desinformation über verschiedene Social-Media-Plattformen hinweg ausbreitet, wie sich automatisch  Argumente in Nachrichten finden lassen, um Meinungsvielfalt messbar zu machen, oder darüber, ob die Moderation mit künstlicher Intelligenz die Debattenqualität in sozialen Medien steigern kann.

Foto: Das Postdoc-Netzwerk „Algorithmed Public Spheres“ im Januar 2018, v. l.: Juhi Kulshrestha, Jannick Kirk Sørensen, Jing Zeng, Cornelius Puschmann und Cédric Courtois ().

Vom BredowCast im Speziellen und neuen Medien im Allgemeinen

Vom Radio über das Fernsehen zu Social Media: Die Forschung des HBI hat immer die jeweils neuen Medien in den Blick genommen. Beim Podcasten war es tatsächlich selbst einmal recht früh dran, den „BredowCast“ gibt es bereits seit über zehn Jahren, erzählt der Blog-Beitrag

von Jan-Hinrik Schmidt

Am 23. Juli 2014 ertönte zum ersten Mal die Eingangsmelodie des „BredowCasts“, des frisch aus der Taufe gehobenen Instituts-Podcasts. Gastgeberin Daniela Friedrich sprach für die Premiere mit hochkarätigen Forschern des Instituts: Uwe Hasebrink, Wolfgang Schulz und Sascha Hölig erläuterten die interdisziplinären Ansätze zur Erforschung von Medienrepertoires.

Vorausgegangen war eine längere Phase des Konzipierens, Brainstormens und Ausprobierens – denn das Institut blickt zwar auf eine lange Geschichte der Erforschung von Rundfunkmedien zurück, war aber zuvor noch nie selbst zum „Sender“ geworden. Das kleine Podcast-Team skizzierte ein redaktionelles Konzept, das Forschende des HBI und ihre Themen in den Mittelpunkt stellt.

Es testete Audioproduktionssoftware und Aufnahmegeräte, um auch ohne eigenes Studio professionellen Klang zu haben. Es diskutierte aber auch Logo-Entwürfe und mögliche Podcast-Namen – der Vorschlag „Bredows Fischköppe. Medienforschung mit Butter bei die Fische“ fiel zum Glück sehr rasch aus dem Rennen. Stattdessen entschied man sich für „BredowCast – Wir erforschen was mit Medien”.

Vieles entwickelte sich im Lauf der Zeit weiter, auch weil mit Johanna Sebauer sowie aktuell mit Kristina Kobrow Gastgeberinnen folgten, die ihre eigene Stimme und Sicht auf das HBI einbrachten. Als einer der ältesten deutschsprachigen Wissenschafts-Podcasts blicken wir nun auf etwas über 100 Episoden zurück, die die Vielfalt des Institutslebens und seiner wissenschaftlichen Fragen spiegeln.

Neben der Bedeutung für die Außendarstellung steht der BredowCast aber auch exemplarisch für den stetigen Wandel der Medien, denen sich das Institut widmet. Vom Radio her kommend wandte es sich früh dem damals neuen Medium Fernsehen zu und begleitete dessen Siegeszug sowie den Übergang zur dualen Rundfunkordnung.

Mitte der 1990er kamen die digitalen vernetzten Medien hinzu, die sich seit den Anfängen des World Wide Web deutlich ausdifferenziert haben. Nicht nur die Labels wandelten sich – vom „Web 2.0“ hin zu „Social Media“ -, sondern auch die medientechnologischen Arrangements und Affordanzen, die Nutzungspraktiken und die daraus erwachsenden Konsequenzen mitsamt der Ansätze, all dies gesellschaftlich einzuhegen.

Mit Projekten etwa zum Heranwachsen mit dem Social Web, zu algorithmischer Selektion, zu Intermediärs- bzw. Plattformregulierung oder unlängst zu kommunikativer KI begleitet das HBI den Medienwandel und bettet ihn in die größeren Transformationen von Mediennutzung und dem Wandel der gesellschaftlichen Verständigungsordnung ein.

Dem BredowCast werden die Themen so rasch also nicht ausgehen.

Foto: Johanna Sebauer (rechts) mit ihren Gesprächspartnerinnen Anna Sophie Kümpel (links) und Lisa Merten (Mitte) für den BredowCast #46 zur Nachrichtennutzung auf Facebook im August 2019.

Von der Einzelmedienforschung zum Repertoire-Ansatz

Wir können uns heute aus einer Vielzahl an Möglichkeiten unser ganz individuelles Medien-Menü zusammenstellen. Wie und wofür Menschen welche Medien nutzen, lässt sich mit dem am HBI entwickelten Konzept der Medienrepertoires gut erforschen. Ein Blog-Beitrag

von Sascha Hölig

Im Jahr 2006 erschien in der Fachzeitschrift Communications ein Beitrag von Uwe Hasebrink und Jutta Popp, der die kommunikationswissenschaftliche Forschung bis heute nachhaltig prägt. Als Möglichkeit, Rezeptionsverhalten in einer sich gravierend ändernden Medienlandschaft konzeptionell fassbar zu machen, wird hier das medienübergreifende Konzept der Medienrepertoires vorgeschlagen.

Mit diesem Ansatz kann auf die strukturelle und inhaltliche Ausdifferenzierung des Mediensystems reagiert werden, indem die Nutzenden und ihre jeweils spezifische Medienauswahl in den Fokus rücken und ein Umbruch gegenüber dem bisher prägenden Paradigma der medienzentrierten Einzelmedienforschung angeboten wird. Es ist nun nicht so, dass niemand vorher auf die Idee kam, dass Menschen in ihrem Alltag nicht nur ein Gerät, einen Kanal oder ein bestimmtes Einzelmedium nutzen würden, aber mit dieser Publikation erfolgte erstmalig die theoretische Systematisierung und konzeptionelle Ausformulierung dieses Denkansatzes.

Im Anschluss bedurfte es ein wenig Zeit und Sortierarbeit, bis sich die Begrifflichkeiten inhaltlich zurechtgeruckelt hatten. Inzwischen ist jedoch weitgehend etabliert, dass es sich zum Beispiel bei Medienensemble um die jeweils verfügbaren Medienangebote handelt und mit Medienmenü eine situationsbezogene Medienauswahl angesprochen ist, während ein Medienrepertoire die situationsübergreifende stabile Zusammenstellung regelmäßig verwendeter Medien beschreibt.

Hilfreich war dabei auch ein Beitrag, den Uwe Hasebrink zusammen mit Hanna Domeyer 2012 publizierte. Dieser erschien in der eher kulturwissenschaftlich geprägten Fachzeitschrift Participations, was von einigen aus der kommunikationswissenschaftlichen Community sinngemäß mit „Schade, dass diese tolle Publikation lediglich in einem solchen Journal erschienen ist.“ kommentiert wurde. Dabei mag übersehen worden sein, dass die dortige Veröffentlichung nicht nur die Vielfalt der quantitativen und qualitativen empirischen Verwertungsmöglichkeiten aufzeigt, sondern implizit auch seine vielgestaltigen inhaltlichen Potentiale durchscheinen lässt.

In der empirischen Annährung wird der Ansatz bis dato meist in der Untersuchung von Nachrichtenrepertoires angewendet und dabei die Kombination verschiedener Geräte, Dienste und Angebote unter Verwendung vielfältiger statistischer Methoden berücksichtigt. Durch die Offenheit und Ganzheitlichkeit des Konzepts bietet es jedoch sowohl mit Blick auf die gegenständliche Bezugnahme als auch die inhaltlichen Analyseebenen noch viele Möglichkeiten und kann als zeitlos gelten.

Wir dürfen also auf zukünftige empirische Anwendungen gespannt sein.

Foto: Eine Reihe von Menschen blickt auf ihr Handy; Symbolbild von Unsplash

„Regulierte Selbstregulierung“ als medienrechtliches Konzept

Neue Regelungskonzepte zu analysieren und auch selbst zu entwickeln, gehört seit langem zu den Schwerpunkten der Arbeit des HBI. Das Konzept der „Regulierten Selbstregulierung“ wurde vom HBI nach Deutschland gebracht. Ein Blog-Beitrag

von Wolfgang Schulz

2001 führten Forschende des HBI Fachgespräche in Sydney, deren Folgen man noch heute im deutschen Medienrecht nachspüren kann. Australien galt seinerzeit als Vorreiter für eine Kombination staatlicher Gesetzgebung und privater Regelsetzung durch Industrie-Standards; eine Kombination, die viele Vorteile bietet, wenn sie intelligent gemacht ist.

HBI-Direktor Wolfgang Hoffmann-Riem hatte dieses Regelungskonzept bereits untersucht und den etwas schwerfälligen Begriff „Regulierte Selbstregulierung“ dafür eingeführt. Die Überlegungen aus Australien flossen in den ersten Jugendmedienstaatsvertrag der Bundesländer 2002 ein, dem Gesetz, das auch heute noch den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Inhalten im Rundfunk und in Online-Diensten begrenzt.

Neue Regelungskonzepte zu analysieren und auch selbst zu entwickeln, gehört seit langem zu den Schwerpunkten der Arbeit des HBI. Es gilt, gerade im Kommunikationsbereich Lösungen zu finden, die wirksam Rechte sichern – etwa von Minderjährigen angesichts der Gefahren, die von Inhalten ausgehen –, zugleich aber Freiheiten von Anbietern und anderen Kommunikationsteilnehmern zu wahren. Dazu
sind zuweilen komplexe Lösungen nötig, die rechtswissenschaftliche Grundlagenarbeit erfordern, die teils quer zu etabliertenr Forschungsfeldern liegen, die etwa öffentliches Recht und Zivilrecht verbindet und die Wissensbestände über Nutzungsverhalten, Mediensozialisation und Technik einbezieht.

Je komplexer die Problemlagen werden, desto stärker rückt auch das wechselseitige Lernen zwischen den Rechtsordnungen in den Blick. Hier erweist sich die internationale Vernetzung des Instituts als großer Vorteil. Den Zugang zu den Gesprächspartnern in Australien legte damals ein Autor des Internationalen Handbuchs, das das Institut herausgab. Heute ist das HBI Partner zahlreicher Verbünde wie des „Network of Internet & Society Centers (NoC)“, um international zu kooperieren.

Aktuell gilt es mehr denn je, die hybriden Ordnungsstrukturen zu verstehen, die unsere Kommunikation in digitalen Räumen prägen. Die von privaten Plattformen wie YouTube oder X gesetzten Regeln definieren das „Sagbare“ mit größerer Wirkmacht als staatliche Regeln, was dazu führt, dass Staaten und die EU zunehmend Regeln schaffen, die diese privaten Regeln und ihre Durchsetzung regulieren sollen.

Dies erforscht das Institut in seinen laufenden Forschungsaktivitäten und regt die Debatte durch eigene Regelungsvorschläge an.

Foto: iStock Symbolfoto

Zwischen Schwarzbrot und Champagner

Lässt sich die Forschung des HBI und der „Bredow-Spirit“ mit einem Grundnahrungsmittel charakterisieren? Die taz tat das 2006 in einem Vergleich der damals bekanntesten Medienforschungseinrichtungen und traf damit einen Nerv.

Von Wolfgang Schulz

„Baby, es gibt Schwarzbrot“, so konnte man am 14. Februar 2006 die Charakterisierung des HBI in einem Beitrag der taz über unterschiedliche Medien-Forschungsinstitute in Deutschland lesen. Mit  dieser Wahrnehmung von außen konnte das Institut gut leben, ruft es doch die Assoziation von Solidität, Nahrhaftigkeit und Bodenständigkeit hervor.

Der Text wurde am Freitagnachmittag mit einem Glas Champagner in der Hand (privat bezahlt natürlich) am Institut freudig-amüsiert zur Kenntnis genommen.

Dass sich die Berliner Zeitung aus der Metaphernwelt der Kulinarik bediente, passt zum Institut sehr gut. Viele Bredows sind so genussfreudig, dass bei Feiern, zu denen jeder etwas Selbstgemachtes  mitbringt, Buffets entstehen, die manchen professionellen Caterer sehr alt aussehen lassen.

Dass Dinge selbst mitgebracht werden, hat in letzter Zeit eher zu- als abgenommen, denn zur Professionalisierung des größer werdenden Instituts gehört auch, dass die engen Bewirtungsrichtlinien des Zuwendungsgebers, der Freien und Hansestadt Hamburg, penibel eingehalten werden. Dass das sogenannte Vergaberecht – also die Regelungen, die den Einkauf mit öffentlichen Mitteln steuern – im Prinzip für jedes belegte Brötchen gilt, das das Institut einkaufen und verzehren will, strapaziert  zuweilen die Nerven. Allerdings tut die interne Verwaltung, was sie kann, bestehende Spielräume zu nutzen, und allen ist klar: Mit öffentlichen Mitteln forschen zu dürfen, ist letztlich ein großes Privileg.

Mit dem Wachstum und den vielen Veränderungen der letzten Jahre hat das Institut sich viel damit auseinandergesetzt, was es eigentlich – außer weit geteilter Begeisterung für Essen und Trinken – ausmacht. Moderierte Schulungen, Leitbildprozesse und Diskussionen über „Employer Branding“ im Wettbewerb um die besten Köpfe beschäftigen alle am Institut.

Die selbstbewusste Bescheidenheit, die seinerzeit die taz konstatierte, bleibt eine wichtige Kontur in diesem Selbstbild.

Bild: Taz-Artikel „Die Medienmächtigen“ vom 14. Februar 2006

Prost: Auf die Gesundheitskommunikation(sforschung)!

Dass sich die Gesundheitskommunikation ab 2003 zu einem wichtigen Forschungsfeld innerhalb der Kommunikationswissenschaft entwickelt hat, ist auch das Verdienst eines Netzwerks, das am HBI ins Leben gerufen wurde. Ein Blog-Beitrag

von Claudia Lampert

„Alkohol im Fernsehen und wie Jugendliche damit umgehen“ – was zunächst als Forschungsprojekt etwas merkwürdig anmutete, erwies sich Anfang der 2000er Jahre als ungeplanter Auftakt für die systematische Erschließung des Themenfeldes der Gesundheitskommunikation im deutschsprachigen Raum.

In dem Projekt (gefördert durch die Hamburgische Anstalt für Neue Medien, HAM, jetzt MA HSH, und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, BZgA, jetzt BIÖG) wurden 520 Stunden Fernsehprogramm von ARD, ZDF, RTL, SAT.1, ProSieben, RTL II, Hamburg1 und VIVA gesichtet und codiert, medienpädagogische Projekte und qualitative Interviews mit Jugendlichen durchgeführt und Unterrichtsmaterialien entwickelt. Insgesamt ein umfangreiches Paket, das auf verschiedenen Ebenen zeigte, welche wichtige Rolle Medien in der Auseinandersetzung mit Gesundheitsthemen zukommt.

Mit der Gründung des „Netzwerks Medien und Gesundheitskommunikation“ im Jahr 2003 setzten Claudia Lampert, Eva Baumann (damals Hannover) und Constanze Rossmann (damals München) ein wichtiges Zeichen. Die Initiative brachte Wissenschaftler*innen, Medienschaffende und Gesundheitsexpert*innen zusammen, um den Einfluss medialer Kommunikation auf das Wissen und das Gesundheitsverhalten unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen zu analysieren.

Das große Interesse an der Tagung „Medien und Gesundheitskommunikation“ im Oktober 2003 in Loccum und die Beiträge zeigten, dass die  kommunikationswissenschaftliche Auseinandersetzung nicht nur wichtig, sondern auch bereichernd ist für die Gesundheitskommunikation, die bis dahin vor allem Gegenstand der Gesundheitswissenschaften und der Medizin war.

Über diverse Veranstaltungen, Publikationen, Lehr- und Handbücher, Schriftenreihen (wie z. B. „Medien und Gesundheitskommunikation“, vormals „Gesundheit + Medien“ im Nomos Verlag), Ad hoc- und Fachgruppen sowie Drittmittelprojekte wurde das Forschungsfeld weiter abgesteckt und mit der Einrichtung verschiedener Stellen
und Professuren im Fach verankert.

Standen in der Forschung am HBI anfänglich noch Fernseh- und Printformate und deren Nutzung im Fokus, geht es nunmehr um die Nutzung von gesundheitsbezogenen Online-Angeboten und Social Media, Gesundheits-Apps, Serious Games, digitalen Gesundheitsanwendungen, wie die elektronische Patientenakte oder das E-Rezept, und – selbstverständlich – auch um die Rolle von KI.

Und wenn eine Pandemie dazwischengrätscht, wird auch diese einer eingehenden kommunikationswissenschaftlichen Untersuchung unterzogen.

Foto: Gründungstreffen des Netzwerks Gesundheitskommunikation 2003 mit Constanze Rossmann, Eva Baumann und Claudia Lampert (v. l.)

Die Hürden eines Social-Media-Verbots in Deutschland: Eine kurze juristische Analyse

Die Diskussion um ein gesetzliches Verbot sozialer Medien für Heranwachsende („Social Media-Ban“) hat nach dem Vorstoß in Australien auch Deutschland erreicht: Zuletzt waren es Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD), die sich für die Einführung einer Altersgrenze von 16 Jahren für Social Media-Plattformen stark gemacht haben. Bereits eine kurze rechtswissenschaftliche Analyse zeigt allerdings fundamentale rechtliche Probleme eines solchen gesetzlichen Verbots auf, die weit über die gewünschte politische Symbolkraft einer solchen Maßnahme hinausgehen.

von Stephan Dreyer

Hürden bei dem Erlass einer nationalen Regelung

Anwendungsvorrang des DSA

Zunächst stellte sich beim Erlass eines gesetzlichen Verbots des Zugangs von Unter-16-Jährigen zu Social-Media-Angeboten die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt eine entsprechende Norm erlassen könnte. Denn mit der Anwendbarkeit des Digital Services Act (DSA), einer unmittelbar geltenden Europäischen Verordnung, hat die EU seit dem 17.02.2024 einen vollharmonisierenden rechtlichen Rahmen für sogenannte Vermittlungsdienste geschaffen, zu denen auch die gängigen Social Media-Plattformen gehören. Das bedeutet, dass EU-Vorgaben etwaige nationale Vorschriften für Vermittlungsdienste verdrängen bzw. neu erlassene Vorgaben, die die gleichen Ziele wie der DSA verfolgen, nicht angewandt werden dürfen. Aus diesem Grund wurden z.B. fast alle Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) außer Kraft gesetzt.

Ein ausdrückliches Ziel des DSA ist unter anderem der Kinder- und Jugendmedienschutz auf Online-Plattformen, das sich insbesondere in Art. 28 DSA niedergeschlagen hat. Der sogenannte Anwendungsvorrang des Europäischen Rechts führt so dazu, dass Deutschland im Anwendungsbereich des Digital Services Act keine eigene Regelungskompetenz mehr hat. Ein nationales Social Media-Verbot, dass sich an die Anbieter von Online-Plattformen richtet, ist daher nach herrschender Meinung nicht möglich. Das Konstrukt des Awendungsvorrangs ist aber im Einzelnen nicht unumstritten, so dass es Stimmen gibt, die angesichts der teils unbestimmten Vorgaben des DSA noch eine Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten sehen. Die Perspektive der EU-Kommission ist hier aber klar: Keine nationalen Alleingänge bei der Regulierung von Vermittlungsdiensten.

Komplexes Verhältnis zur AVMD-Richtlinie

Eine mögliche Lücke für nationale Regelungen im Anwendungsbereich des DSA könnte sich im Hinblick auf Video-Sharing-Plattformen (VSP) ergeben: Mit der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMD-RL) verpflichtet die EU die Mitgliedstaaten, die Vorgaben dieser Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, darunter auch die Vorgabe aus Art. 28b AVMD-RL: Danach haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Video-Sharing-Plattform-Anbieter angemessene Maßnahmen zu treffen haben, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, „die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können“. Dazu können sie etwa auch Systeme zur Altersüberprüfung einsetzen. Eine nationale Vorschrift zur Umsetzung der Richtlinienvorgabe könnte insoweit von dem Anwendungsvorrang des DSA ausgenommen sein. Das Verhältnis zwischen AVMD-RL und DSA aber ist nicht abschließend geklärt; Art. 2 Abs. 4 DSA sagt lediglich, dass der DSA „die Vorschriften anderer Rechtsakte der Union unberührt“ lässt, „die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdiensten im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen“. Zu diesen Vorschriften gehören ausdrücklich auch jene der AVMD-RL. Präzisieren oder ergänzen nationale Vorschriften zur Umsetzung der AVMD-RL die Vorgaben des DSA, so erschiene dies rechtlich möglich.

Allerdings kann sich ein vollständiges Verbot des Zugangs von Nutzern unter einem bestimmten Alter zu ganzen Social Media-Angeboten aus zwei Gründen rechtlich nicht auf Art. 28b AVMD-RL stützen: Zum einen rechtfertigt die Vorgabe kein vollständiges Verbot, sondern ermöglicht den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten, den Zugang zu bestimmten Inhalten auf sog. Video-Sharing-Plattformen durch Einführung von Anbieterpflichten zu verwehren. Bestehen die Inhalte einer Plattform aber nicht ganz überwiegend aus schädlichen Inhalten, erscheint ein gesetzliches Komplettverbot einer bestimmten Plattform oder einer bestimmten Dienstekategorie als nicht mehr von dem Richtlinienartikel umfasst. Außerdem bezieht sich Art. 28b AVMD-RL auf Video-Sharing-Plattformen, d.h. solche Dienste, die die Zurverfügungstellung nutzergenerierter Sendungen und Videos als Hauptfunktion vorsehen. Fotografien und Bilder gehören nicht zu solchen audiovisuellen Darstellungen, so dass sich eine nationale Regelung, die ein Mindestalter für alle Social Media-Angebote vorsieht, dort nicht auf die Umsetzung von Art. 28b AMSD-RL berufen kann, wo sie auch für Online-Plattformen gelten will, die in erster Linie Fotos und Bilder zugänglich macht. Diese Einordnung ist z.B. mit Hinblick auf Instagram als Social Media-Plattform umstritten.

„Social Media“ als problematischer Anwendungsbereich

Ohnehin ist der Anwendungsbereich eines Social Media-Bans gesetzlich schwierig zu fassen. Es gibt bislang keine Legaldefinition von dem, was „Social Media“ ist. Und angesichts der vielfältigen Erscheinungsformen von Online-Angeboten, über die sich Menschen vernetzen und miteinander kommunzieren können, bleibt bei der Diskussion bislang völlig offen, welche Angebote eigentlich umfasst und welche nicht in das Verbot einbezogen werden sollen. Auch der australische Ansatz stößt auf dieses Problem, wo TikTok und Instagram unter den Social Media-Ban fallen sollen, das Angebot von Youtube aber nicht. Auch im Hinblick etwa auf Diskussions- und Selbsthilfeforen, über die sich Nutzende verbinden und austauschen können, stellte sich die Frage der Tragweite eines Verbots. Daneben gibt es Angebote und Apps mit sozialen Funktionen, die sich speziell an Minderjährige richten; für all jene Anbieter stellte sich ein Ban als existenzgefährdend dar.

Herkunftslandprinzip: Anwendbarkeit auf die großen Plattformen fraglich

Doch es geht noch weiter mit den konkreten rechtlichen Hürden. Für Dienste der Informationsgesellschaft gilt mit Art. 3 der E-Commerce-Richtlinie, für audiovisuelle Mediendienste mit Art. 3 der AVMD-RL das sogenannten Niederlassungs- oder Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, dass für einen in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter nur die jeweils nationalen Rechtsvorgaben gelten. Andere EU-Mitgliedstaaten können einem Anbieter aus dem EU-Ausland regelmäßig keine eigenen nationalen Vorgaben im harmonisierten Bereich machen. Ausnahmen gelten nur für behördliche Einzelmaßnahmen, etwa bei Verstößen gegen nationales Jugendmedienschutzrecht – für solche Verfahren sind dann konkrete grenzüberschreitende behördliche Abstimmungsprozesse vorgesehen. Ein allgemeines Gesetz wie ein Social Media-Ban würde daher als deutsche Vorschrift auf Anbieter aus Deutschland und auf solche aus dem außereuropäischen Ausland anwendbar sein (bei Letzteren aber wäre der Vollzug in der Regel gehemmt, weil Maßnahmen deutscher Behörden nicht ohne Weiteres etwa in den USA vollstreckbar sind) – nicht aber auf Anbieter mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Die großen Plattformen, die bei der Diskussion über ein Social Media-Ban immer wieder genannt werden, haben ihre EU-Hauptsitze in Irland. Sie unterliegen damit neben den unmittelbar geltenden EU-Vorschriften wie dem DSA nur den nationalen irischen Gesetzen. Deutsche Gesetze können wegen des Herkunftslandprinzips keine Wirkung gegenüber diesen Anbietern entfalten. Ein nationaler Social Media-Ban in Deutschland wäre also letztlich für die Anbieter, auf die die Diskussionen verweisen, nicht bindend und damit auch nicht umsetzbar.

Frage der Verhältnismäßigkeit angesichts der Datenlage: Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (auch mit Blick auf kinderrechtliche Gehalte)

Wischte man die bisherigen Probleme bei der Einführung eines gesetzlichen Social Media-Bans in Deutschland beiseite, stellte sich immer noch die grundsätzliche Frage, ob ein Totalverbot für Unter-16-Jährige verhältnismäßig wäre. Als Verbotsvorschrift würde eine solche Vorschrift die Grundrechte der betroffenen Anbieter und der betroffenen Kinder und Jugendlichen erheblich beschneiden. Der Gesetzgeber kann aber nur dort verfassungsgemäß in Grundrechte eingreifen, wo die geplante Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist (sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Im Hinblick auf alle drei Prüfschritte aber stellt sich ein Social Media-Ban als nicht trivial heraus:

So ist fraglich, ob ein Ban überhaupt geeignet ist, das politisch gewünschte Ziel – Aufwachsen online ohne schädliche Einflüsse durch Social Media – zu erreichen. Die empirische Evidenz des Zusammenhangs von Social Media-Nutzung durch Jüngere und deren Wohlbefinden ist nämlich überaus komplex. Wir wissen, dass es statistische Zusammenhänge gibt zwischen besonderen Formen der Social Media-Nutzung und der Wahrscheinlichkeit, etwa mit dem eigenen Körper unzufrieden zu sein. Die Wirkungsforschung kann hier aber auch mit Blick auf die vielfältigen Erscheinungsformen und Ursachen von psychischen Belastungen und Störungen aber keine kausalen Verläufe nachweisen. Wenn aber unklar ist, ob allgemein die Nutzung von Social Media durch Jüngere allein oder mit ausschlaggebend ist für Beeinträchtigungen beim gesunden Aufwachsen, so bleibt ungewiss, ob ein Verbot im Umkehrschluss dann auch eine messbare positive Konsequenz für die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen hat. Aktuelle Studien zeigen, dass es keine Hinweise darauf gibt, dass Social Media Bans tatsächlich positive Effekte haben (; s. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC11554337/https://www.manchester.ac.uk/about/news/social-media-bans/). Die Datenlage ist hier also alles andere als klar – auch wenn Politikerinnen und Politiker dies gerne suggerieren.

Ein weiterer Aspekt der fraglichen Eignung eines Bans ist die Einfachheit der Umgehbarkeit: Es wird immer Nationalstaaten geben, die keine Altersbeschränkungen vorsehen, so dass Kinder und Jugendliche dort Social Media rechtlich einwandfrei nutzen dürften. Mit zwei bis drei Klicks aber ist auf jedem Smartphone und jedem PC ein kostenloser VPN-Tunnel („Virtual Private Network“) eingerichtet, durch den es für einen Social Media-Anbieter so aussieht, als käme eine Nutzerin oder ein Nutzer aus einem Land ohne Altersbeschränkungen. Insbesondere aus Ländern oder US-Bundesstaaten, die in den letzten Jahren Zugänge zu pornografischen Inhalten von Altersüberprüfungen abhängig gemacht haben, wissen wir, dass die Nutzung solcher VPN-Dienste in der Folge massiv ansteigt (z.B. Texas, Florida). Außerdem gibt es weltweit unzählige Angebote zur sozialen Vernetzung, die sich an nationale Vorgaben wie einen Social Media-Ban nicht hielten und stets für deutsche Kinder und Jugendliche erreichbar wären. Es entstünde so die Gefahr, dass Minderjährige wegen eines nationalen Verbots in weniger rechtlich umhegte Bereiche des Netzes ausweichten.

Daneben müsste ein Social Media-Ban erforderlich sein, um das verfassungsrechtlich gewünschte Ziel zu erreichen. Insbesondere dürfte es kein milderes Mittel geben, mit dem man ein gleichwertiges Ergebnis erzielen würde. Hier hat in den letzten Jahren die wissenschaftliche Diskussion um Online-Alterskontrollen und die möglichst positive Nutzung von Social Media-Angeboten gezeigt, dass angesichts der vielen positiven Nutzungsmöglichkeiten und kreativen und sozialen Potenziale, die Kinder und Jugendliche über Social Media-Angebote ausleben, vor allem Maßnahmen weiterführend erscheinen, die eine altersangemessene Nutzung dieser Plattformen ermöglichen. In just diese Richtung geht Art. 28 Abs. 1 DSA: Ein risikobasierter Ansatz, der die Anbieter von Online-Plattformen dazu verpflichtet, ein hohes Maß an Privatheit, Sicherheit und Schutz auf ihren Plattformen für Minderjährige zu gewährleisten. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass aus dieser Vorschrift eine Verpflichtung der Anbieter erfolgt, ihre Plattformen altersangemessen zu gestalten, so dass für Minderjährige Inhalte und Funktionen ihrem jeweiligen Alter gemäß zur Verfügung stehen (vgl. https://leibniz-hbi.de/hbi-publications/staerkung-kinderrechte-digital-services-act/). Diese Maßnahme – die durch Art. 28 DSA bereits existiert – stellte sich im Vergleich mit einem Totalverbot insoweit als milderes Mittel dar.

Ein Social Media-Ban erschiene zudem insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Maßnahme schwierig: Ein Verbot ist nicht nur für die Anbieter ein erheblicher Grundrechtseingriff, sondern auch für die vom Verbot betroffenen Kinder und Jugendlichen. Allen Minderjährigen unter 18 Jahren stehen neben den verfassungsrechtlich verbürgten Rechten und Freiheiten wie der Informationsfreiheit und der Meinungsfreiheit zusätzlich spezifische Kinderrechte zur Verfügung, die sich aus der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK, https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention) ergeben. Neben dem Grundsatz des Kindeswohlinteresses, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, zuvörderst auf das Interesse der Kinder abzustellen ist (vgl. https://www.unicef.org/innocenti/innocenti/reports/best-interests-child-relation-digital-environment), enthält die Kinderrechtskonvention Rechte auf Schutz, aber eben auch und gleichberechtigt auf Befähigung und Teilhabe (insb. Art. 12 UN-KRK). Für den digitalen Raum ergibt sich mit Blick auf die Konvention, dass ein Komplettverbot vor allem die Schutzgehalte der Konvention umsetzen würde, die Rechte auf Befähigung und Teilhabe aber faktisch vollständig unberücksichtigt lässt (vgl. https://www.bzkj.de/bzkj/service/alle-meldungen/debatte-um-social-media-verbot-junge-menschen-haben-ein-recht-auf-digitale-teilhabe-251386). Der Zugang zu für ihre Interessen und ihre Entwicklung relevanten Informationen, zu Unterhaltung und zu sozialen Interaktionen (auch) mit Freunden und Gleichaltrigen wäre dadurch im Hinblick auf diese zentralen Plattformen ausgeschlossen. Zudem verhindert ein Social Media-Ban die effektive Befähigung von Jüngeren zum Umgang mit entsprechenden Angeboten; wie sollen junge Menschen auf diesen und über diese Plattformen lernen, wenn ihnen der Zutritt verweigert ist? Die OECD kommt zu dem Schluss, dass ein Komplettverbot zudem eine etwaige positive Begleitung durch Eltern, Erziehende und Fachkräfte ausschließt (https://www.oecd.org/en/publications/how-s-life-for-children-in-the-digital-age_0854b900-en.html).

Auch das Erziehungsrecht der Eltern wäre durch das Totalverbot betroffen: Selbst wenn die Erziehungsberechtigten wollten dürften die Plattformen zu jungen Menschen keinen Zugang gewähren. Damit setzte sich der Staat vor das Erziehungsrecht der Eltern. Soweit das mit der Übernahme des Wächteramts begründet werden sollte, die dem Staat eine aushilfsweise Übernahme des Erziehungsrechts gewährt, wenn Eltern ihren Rechten und Pflichten nicht nachkommen können oder wollen, trägt dieses Argument nicht. Das Wächteramt des Staates aus Art. 6 Abs. 2 GG zielt auf die (Wieder-)Ermöglichung der Übernahme elterlicher Erziehungsrechte und -pflichten, nicht auf die anhaltende Abnahme von Erziehungsentscheidungen durch den Staat. Dass in Umfragen Eltern mehrheitlich einem Social Media-Verbot zustimmen, kann an diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen nichts ändern. Eltern können ihre Erziehungspflichten nicht einfach dem Staat überantworten, sondern sie müssen diese grundsätzlich selbst und im Interesse des Kindes ausüben.

Insgesamt erscheint die Verhältnismäßigkeit eines Social Media-Bans mit Blick auf verfassungsrechtliche und kinderrechtliche Gewährleistungen auf recht wackeligen Beinen zu stehen. Um dies abschließend beurteilen zu können, wäre eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, die in dieser Kurzanalyse nicht geleistet werden kann; aber die Problempunkte sind genannt.

Mit Blick auf die Überlegungen zu der Verhältnismäßigkeit eines Totalverbots wird auch klar, warum ein gesetzliches Zugangsverbot Minderjähriger etwa bei Pornoplattformen im Vergleich zu Social Media-Angeboten als eher verhältnismäßig erscheint: Der absolute Großteil der Inhalte bei Social Media-Angeboten ist mit Blick auf die Entwicklung von Minderjährigen harmlos oder gar vorteilhaft, während die Mehrheit der Inhalte bei pornografischen Angeboten insbesondere bei Jüngeren zu Beeinträchtigungen ihrer sexuellen Entwicklung, sexuellen Identität und ihrer sozialethischen Orientierung führen können.

Insgesamt erscheint ein gesetzliches Verbot ganzer Plattformen, deren Inhalte zu großen Teilen keine Jugendschutzrelevanz besitzen, für Minderjährige auf zahlreiche Hürden zu treffen. Das betrifft die Frage der Möglichkeit nationaler Regelungen für Online-Plattformen überhaupt, den konkreten Anwendungsbereich, die Geltung für Angebote aus anderen EU-Mitgliedstaaten und die Verhältnismäßigkeit, vor allem mit Blick auf die ungesättigte empirische Grundlage von Wirkungen der Social Media-Nutzung einerseits und der Effektivität von Social Media-Bans andererseits.

Hürden bei dem Erlass einer europäischen Regelung

Wenn der Erlass einer nationalen gesetzlichen Regelung für ein Zugangsverbot Unter-16-Jähriger zu Social Media-Angeboten so schwierig ist, könnte alternativ der EU-Gesetzgeber tätig werden? In den Diskussionen wird teilweise gefordert, das „Problem“ auf europäischer Ebene zu lösen; in diese Richtung gehen etwa Forderungen aus Belgien oder Dänemark (vgl. https://www.euractiv.com/section/tech/news/exclusive-copenhagen-eyes-social-media-ban-for-children-over-data-harvesting-fears/).

Und in der Tat: Die oben beschriebene Problematik des möglichen Anwendungsvorrangs stellte sich bei einer europäischen Norm – etwa im Rahmen einer EU-Verordnung – nicht, auch die Hürde des Herkunftslandprinzips wäre umschifft. Es blieben aber auch auf dieser Ebene die Probleme des schwierig abzusteckenden Anwendungsbereichs und die grundsätzliche Frage der Verhältnismäßigkeit. An der schwachen empirischen Evidenz ändert sich durch eine Verlagerung der Gesetzgebung in Richtung EU-Parlament und Rat nichts.

Fazit der Kurzanalyse

Statt pauschaler Verbote – wie teils in der Politik gefordert – sollte angesichts der rechtlichen, umsetzungsbezogenen und faktischen Hindernisse eher der bereits im DSA angelegte risikobasierte Ansatz konsequent umgesetzt werden. Strukturelle Vorsorgemaßnahmen, Medienkompetenzförderung und altersgerechte Gestaltung der Plattformen können die staatlichen Schutzziele erreichen, ohne die fundamentalen Rechte von Kindern und Jugendlichen zu verletzen.

Mit Blick auf die zahlreichen und signifikanten Hürden erscheint ein Social Media-Verbot vor allem als rechtspolitische (Schein-)Maßnahme, die an der komplexen Realität digitaler Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen vorbeigeht und mehr rechtliche und faktische Probleme schafft als löst. Die wissenschaftliche Debatte ist hier viel weiter: Risikobasierte Ansätze, nicht pauschale Verbote, sind der angemessene Weg für zeitgemäßen Schutz und kinderrechtsgewährleistender Befähigung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum.

Foto: KI generiertes Symbolbild einer Straße mit vielen Hürden

Der Weg in die Bund-Länder-Finanzierung

Seit 2019 ist das HBI Mitglied der renommierten Leibniz-Gemeinschaft. Von einem verwegenen Gedanken bis zur Aufnahme hat es gute 20 Jahre gedauert und vieler Hilfe bedurft, berichtet dieser Blog-Beitrag.

Von Wolfgang Schulz

Der Plan ging auf. Ende der 1990er Jahre hatte der damalige HBI-Direktor Otfried Jarren einen verwegenen Gedanken: den Wissenschaftsrat, das höchste Gremium zur Evaluation wissenschaftlicher Qualität in Deutschland, zu bitten, das Institut zu beurteilen. Eigentlich war der Wissenschaftsrat dafür gar nicht zuständig, das Institut war viel zu klein, nur vom Land Hamburg finanziert und kein Teil eines Verbundes.

Aber es funktionierte. Der Abschlussbericht kam ohne Vorankündigung an einem Freitag im Mai 1999, kurz vor dem Geburtstag des Instituts, und wurde mit einigem Herzklopfen gelesen. Die Erleichterung war schließlich riesig und der Gedanke reifte, das Institut in eine Bund-Länder-Finanzierung zu bringen.

Es dauerte dann noch einige Jahre und bedurfte einiger Anstrengungen, bis erneut eine Evaluationsgruppe des Wissenschaftsrats an die Tür der HBI klopfte, diesmal informaler Mission: Um zu erkunden, ob die Leistung des HBI würdig sei, das Institut in die Leibniz-Gemeinschaft aufzunehmen.

Dem waren interne Anpassungen vorausgegangen: Die Umstellung der Forschungsplanung auf Programme wie bei Leibniz üblich, das Onboarden von Kristina Hein als Kaufmännischer Geschäftsführung. Und die Stadt Hamburg – bis hinauf zum damaligen Ersten Bürgermeister Olaf Scholz – sagte zu, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Gemeinschaft zu schaffen, das hieß vor allem, die Zuwendung auf den Mindestbetrag für Leibniz-Institute zu erhöhen.

Der Wissenschaftsrat gab grünes Licht und das mit Formulierungen, die im Institut gern zur Aufmunterung an wetterbedingt tristen Tagen wieder hervorgeholt und rezitiert werden.

Seit 2019 ist das Institut nun aktiver Teil der Leibniz-Gemeinschaft. Die Aufnahme kommt mit einigen Verpflichtungen, etwa alle sieben Jahre Evaluationen die Tür zu öffnen, aber sie öffnet auch viele Möglichkeiten des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit anderen Leibniz-Instituten.

Und die Finanzierung durch alle Länder und den Bund, die alle Leibniz-Institute erhalten, gibt Sicherheit in Zeiten, in denen leider nicht mehr auszuschließen ist, dass irgendwann wissenschaftsfeindliche Parteien Regierungen bilden und unliebsame Institute drangsalieren oder gar schließen wollen.

Der etwas umständliche Name „Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut“ zeugt von dem Bestreben, sich als Teil des renommierten Verbundes darzustellen und gleichzeitig die eingeführte Bredow-Marke fortzuführen.

Auch interne Mails an alle beginnen meist mit „Liebe Leibniz-Bredows“.

Foto: Auszug aus der Pressemitteilung des Wissenschaftsrats vom 21. Mai 1999

Forschungsfinanzierung und Projekttypen

Grundlagenforschung „höchster Qualität“ (etwa DFG-finanziert) und die praxisorientierte Erarbeitung von Wissensgrundlagen für die Regulierung existieren am HBI als unterschiedliche Projekttypen nebeneinander, erläutert dieser Blogbeitrag.

Von Wolfgang Schulz

Der Neujahrstag 1984 wird oft als Zeitpunkt eines medialen „Urknalls““ beschrieben. Mit Kabelpilotprojekten begann die Zeit des privaten Rundfunks, der sich anschickte, den davor allein Rundfunk betreibenden öffentlich-rechtlichen Anstalten publizistische Konkurrenz zu machen. Da schon damals die Mission des Instituts darin bestand, die jeweils aktuellen medialen Entwicklungen besser zu verstehen, begann für
das Institut eine Phase mit neuen Themen, aber auch mit neuen Projekttypen und neuer Projektfinanzierung.

Die für die Aufsicht privaten Rundfunks geschaffenen Landesmedienanstalten begannen früh, Forschungsaufträge zu vergeben, und es entstand nicht nur eine neue potenzielle Quelle für Projektmittel, sondern auch eine neue Projektgattung, nämlich Forschung, die explizit darauf zielte, Wissensgrundlagen für Regulierung zu schaffen.

So tauschten Forschende des HBI kurzzeitig den Elbstrand mit dem Rheinischen Schiefergebirge und fanden sich in Gesprächen mit Lokalpolitiker*innen in Siegen-Wittgenstein wieder, um das Lokalfunkmodell in Nordrhein-Westfalen besser zu verstehen. Die Landesmedienanstalten beteiligten sich eine Zeit lang sogar institutionell an der Finanzierung des Instituts.

Der regulierungsbezogene Projekttyp spielt bis heute eine Rolle im Portfolio des Instituts, allerdings als ein Typ unter vielen anderen. Und die Zahl derer, die hier regulatorisch tätig sind, hat sich vermehrt und zum Teil haben sich die Aktivitäten
auf die europäische Ebene verlagert. Schon 2003 hielt die damalige EU-Kommissarin Viviane Reding einen Vortrag am Institut und erweckte in einer charmanten Übertreibung den Eindruck, die Europäische Kommission sei ohne die Expertise
des HBI faktisch handlungsunfähig.

Mit der Aufnahme in die Leibniz-Gemeinschaft und der damit verbundenen Evaluation, die sich neben Transfer von Erkenntnissen vor allem an wissenschaftlicher Exzellenz orientiert, wurden für das Institut Projekte relevanter, die auf der Grundlage von wissenschaftlichen Peer-Reviews vergeben werden, wie etwa bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

Und die Arbeitsformen werden noch vielfältiger: von bis zu achtjährigen Forschungsgruppen bis hin zu Research Clinics, die in wenigen Tagen interdisziplinärer Arbeit problemlösende Erkenntnisse zu Tage fördern sollen.

Als mit sicherer Bund-Länder-Förderung ausgestattetes Leibniz-Institut kann das HBI die Art von Drittmittel-Projekten weitgehend frei wählen, je nach Erkenntnisinteressen und programmatischen Zielen.

Foto: Plakat zur Ankündigung einer Bürgerstunde mit Rudolf Mühlfenzel über die Kabelpilotprojekte am 14. November 1983 in München

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