Die HBI-Kurzstellungnahme kommentiert einige Aspekte im Entwurf des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes im Hinblick auf die DSA-Durchführung und Rechtsfragen, die mit dem föderalen Medienrechtssystem Deutschlands zusammenhängen.
Die Europäische Union erlässt seit einigen Jahren zahlreiche Verordnungen zur Verwirklichung des Digitalen Binnenmarkts (Art. 114 AEUV). Im Zentrum dieser Bemühungen stehen aktuell der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA). Bei beiden handelt es sich um unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht, das vorrangig vor nationalen Rechtssätzen anzuwenden ist und in weiten Teilen eine Vollharmonisierung der Rechtslage anstrebt, d. h. auch kein weitergehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Anwendungsbereich duldet. Da der DAS, anders als der DMA, einen grundsätzlich indirekten Vollzug durch die Mitgliedstaaten vorsieht, löst er bei diesen einen deutlich größeren Rechtsanpassungsbedarf aus.
Der Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz (DDG-E) reagiert auf diesen Anpassungsbedarf und nutzt die Gelegenheit, um zugleich veraltete Terminologie zu ändern und das TMG wie auch das NetzDG aufzuheben.
Die HBI-Kurzstellungnahme greift einige Aspekte der DSA-Durchführung heraus und konzentriert sich dabei insb. auf solche Rechtsfragen, die mit dem föderalen Medienrechtssystem Deutschlands zusammenhängen. In dieser Kurzstellungnahme wird nicht geprüft, ob und inwieweit der DSA sich überhaupt im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der EU bewegt.
Die HBI-Kurzstellungnahme kommentiert einige Aspekte im Entwurf des neuen Digitale-Dienste-Gesetzes im Hinblick auf die DSA-Durchführung und Rechtsfragen, die mit dem föderalen Medienrechtssystem Deutschlands zusammenhängen.
Die Europäische Union erlässt seit einigen Jahren zahlreiche Verordnungen zur Verwirklichung des Digitalen Binnenmarkts (Art. 114 AEUV). Im Zentrum dieser Bemühungen stehen aktuell der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA). Bei beiden handelt es sich um unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltendes Recht, das vorrangig vor nationalen Rechtssätzen anzuwenden ist und in weiten Teilen eine Vollharmonisierung der Rechtslage anstrebt, d. h. auch kein weitergehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Anwendungsbereich duldet. Da der DAS, anders als der DMA, einen grundsätzlich indirekten Vollzug durch die Mitgliedstaaten vorsieht, löst er bei diesen einen deutlich größeren Rechtsanpassungsbedarf aus.
Der Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz (DDG-E) reagiert auf diesen Anpassungsbedarf und nutzt die Gelegenheit, um zugleich veraltete Terminologie zu ändern und das TMG wie auch das NetzDG aufzuheben.
Die HBI-Kurzstellungnahme greift einige Aspekte der DSA-Durchführung heraus und konzentriert sich dabei insb. auf solche Rechtsfragen, die mit dem föderalen Medienrechtssystem Deutschlands zusammenhängen. In dieser Kurzstellungnahme wird nicht geprüft, ob und inwieweit der DSA sich überhaupt im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der EU bewegt.
2023